VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Die nachstehenden Bedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, welche die REHAG ELEKTRONIK als Verkäuferin der von ihr gehandelten Waren abschließt.
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten als ausdrücklich ausgeschlossen. Die Annahme der von der REHAG ELEKTRONIK gelieferten Waren bedeutet, dass der Käufer auf von ihm genannte eigene Geschäftsbedingungen verzichtet. In jedem Fall sind die nachstehenden Bedingungen der REHAG ELEKTRONIK rechtswirksam für den Gesamtvertrag.
- Ein Kaufvertrag kommt erst dadurch zustande, dass er von der REHAG ELEKTRONIK schriftlich bestätigt wird. Bei Fehlen einer solchen schriftlichen Bestätigung kommt der Kaufvertrag zustande durch die widerspruchslose Annahme der Ware und einer von der REHAG ELEKTRONIK ausgestellten Rechnung.
- Um die Wirksamkeit von Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages zu erreichen, bedarf es der schriftlichen Bestätigung der REHAG ELEKTRONIK. Mündliche Vereinbarungen sind erst dann wirksam, wenn sie von der REHAG ELEKTRONIK schriftlich bestätigt werden.
- Die zugesicherte Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten. Sollte die REHAG ELEKTRONIK in Verzug geraten, so kann der Käufer erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der REHAG ELEKTRONIK eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen eingeräumt hat. Ansprüche des Käufers im Falle der Nicht- bzw. der nicht rechtzeitigen Lieferung sind auf das zweifache des Warenwertes begrenzt.
Die REHAG ELEKTRONIK ist von ihrer Lieferverpflichtung entbunden, wenn sie von ihren Lieferanten nicht rechtzeitig und nicht in der richtigen Qualität oder sonstiger Spezifikation beliefert wurde. Hierüber hinaus ist sie von jeglicher Lieferverpflichtung entbunden, wenn Veränderungen in den behördlich geschaffenen Importkonditionen eintreten, bei erheblichen Veränderungen des Wechselkurses, Frachten, Rohstoffverteuerungen, Eingriffe von höherer Gewalt und dergleichen. In solchen Fällen ist die REHAG ELEKTRONIK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Anpassung an die veränderten Umstände zu verlangen. Der Käufer hat ebenfalls das Recht auf einen neuen Kaufvertrag, der den veränderten Konditionen angepasst ist. Ein solches Verlangen ist innerhalb von drei Wochen nach Benachrichtigung durch die REHAG ELEKTRONIK, in welcher diese wegen veränderten Konditionen vom Kaufvertrag zurücktritt, bei der REHAG ELEKTRONIK geltend zu machen.
- Die Preise gelten für unverpackte und unversicherte Waren. Die Lieferung erfolgt unfrei. Tritt eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
Alle nach Vertragsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eingetretenen Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zu EUR treffen den Abnehmer/Käufer.
Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen, abweichende Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird der Zahlungstermin überschritten, so ist die REHAG ELEKTRONIK berechtigt, vom ersten Tag ab Fälligkeit, dem Käufer die jeweils banküblichen Zinsen zu berechnen.
- Die REHAG ELEKTRONIK haftet nicht für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Zweck. Weiterhin haftet die REHAG ELEKTRONIK nicht, wenn die gelieferte Ware, zu einem bei diesen Produkten üblichen Prozentsatz, schadhaft ist.
Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist REHAG ELEKTRONIK hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Tagen erfolgt. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Später als 7 Tage nach Empfang der Ware können keine Beanstandungen mehr geltend gemacht werden, die im Rahmen einer ordentlichen, auch im Hinblick auf elektrische Ausführung und technische Verwendbarkeit, durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die REHAG ELEKTRONIK zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ihr Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
REHAG ELEKTRONIK ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
Der Käufer hat REHAG ELEKTRONIK die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Die Verarbeitung der Ware gilt als Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung.
Auf Schadenersatz haftet REHAG ELEKTRONIK – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Falle ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, höchstens jedoch bis zum zweifachen des Warenwertes.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs frist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang.
- Sobald die REHAG ELEKTRONIK die an den Käufer/Abnehmer zu liefernde Ware an den Spediteur, den Frachtführer, einen unselbständigen Beförderer oder an eine andere zum Transport bestimmte Person übergibt, geht die Gefahr auf den Käufer/Abnehmer über.
- Die REHAG ELEKTRONIK behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die ihr gegen den Käufer / Abnehmer zustehen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Käufer / Abnehmer ist berechtigt, die im Eigentum der REHAG ELEKTRONIK stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder zu veräußern. Er ist nicht befugt, in anderer
Weise, etwa durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung, über die Ware zu verfügen. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die Ware, die den Besitz des Käufers/Abnehmers an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der REHAG ELEKTRONIK betreffen, hat der Käufer/Abnehmer die REHAG ELEKTRONIK unverzüglich zu unterrichten.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch in soweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten, oder aber nur unter dem einfachen EV geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Übersicherungsklausel: Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.
Die Kosten etwaiger Interventionen der REHAG ELEKTRONIK gegenüber Vollstreckungsgläubigern gehen zu Lasten des Käufers/Abnehmers.
- Mit der Erteilung des Auftrages bestätigt der Abnehmer/Käufer seine Zahlungs- und Kreditwürdigkeit. Sollten nachträgliche Auskünfte Zweifel hierüber ergeben, so ist die REHAG ELEKTRONIK berechtigt, die Erfüllung des Liefervertrages von einer Vorauszahlung abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle, oder bei Lieferung an Neukunden ohne Referenzen, steht der REHAG ELEKTRONIK frei, den Rechnungsbetrag durch Nachnahme zu erheben.
- Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen in diesen Lieferbedingungen
begründet nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Der Abnehmer/Käufer und REHAG ELEKTRONIK verpflichten sich, ggf. nichtige oder teilunwirksame Klauseln durch solche Absprachen zu ersetzen, deren Inhalt ihrem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der REHAG ELEKTRONIK.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis begründeten, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit erfolgenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz der REHAG ELEKTRONIK bestimmt, nach deren Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers/Käufers.
Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand Januar 2008
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